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Abstrakte weiße Formen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Almes Media (Einzelunternehmen Ali Sari)

Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Almes Media, Inhaber Ali Sari, mit Sitz in Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Je nach Art des Auftrags gelten die speziellen Bestimmungen für Hochzeitsaufträge (Privatkunden) oder Business-Aufträge(Geschäftskunden) wie nachfolgend aufgeführt.

AGB für Hochzeitsaufträge

1. Vertragsabschluss und Leistungen

  • Vertragspartner: Der Auftragnehmer erbringt Foto- und/oder Videodienstleistungen im Hochzeitsbereich. Auftraggeber sind in der Regel Brautpaare bzw. private Kunden.

  • Vertragsschluss: Ein Hochzeitsauftrag gilt als verbindlich angenommen, sobald Termin und Leistung beidseitig bestätigt wurden (schriftlich, per E-Mail oder mündlich) und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB an.

  • Leistungsumfang: Der Leistungsumfang (z.B. fotografische Begleitung der Hochzeit, Stundenanzahl, Anzahl der Bilder/Videos, Nachbearbeitung etc.) ergibt sich aus dem gebuchten Paket oder individueller Vereinbarung. Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Lieferung der Endprodukte gemäß Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets (etwa bearbeitete Digitalfotos in vereinbarter Anzahl, ggf. Abzüge/Alben, oder fertig geschnittene Videos).

  • Kein Anspruch auf Rohmaterial: Auf vom Auftragnehmer erstelltes Rohmaterial (z.B. unentwickelte RAW-Bilddateien oder ungeschnittenes Videomaterial) besteht kein Herausgabeanspruch des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob Rohdaten gegen ggf. separate Vergütung herausgegeben werden. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erhält das Brautpaar ausschließlich die im Paket definierten bearbeiteten Aufnahmen.

 

2. Preise, Anzahlung und Zahlungsbedingungen

  • Preisangaben: Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – als Bruttopreise (inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer) und zuzüglich etwaiger Nebenkosten (z.B. Reise- oder Übernachtungskosten bei entfernten Hochzeitsorten, Locationgebühren etc., falls zutreffend und vorher vereinbart).

  • Anzahlung: Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist bei Buchung einer Hochzeitsreportage eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars fällig. Diese Anzahlung dient der Terminreservierung und ist vom Auftraggeber nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zu leisten. Erst nach Eingang der Anzahlung beim Auftragnehmer gilt der Termin final reserviert.

  • Restzahlung: Der verbleibende Restbetrag ist – sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wurde – spätestens eine Woche vor dem Hochzeitstermin zur Zahlung fällig. In Abstimmung mit dem Auftragnehmer kann alternativ vereinbart werden, dass die Restzahlung innerhalb einer Woche nach der Hochzeit zu erfolgen hat. Jede abweichende Regelung bedarf der Schriftform.

  • Fälligkeit und Verzug: Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (bei Verbrauchern derzeit 4% p.a. bzw. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie Ersatz für notwendige Mahn- und Inkassokosten zu fordern. Pro erfolgter Mahnung kann eine angemessene Mahngebührberechnet werden.

  • Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung aller Vergütungen bleiben die gelieferten Fotos/Videos Eigentum des Auftragnehmers. Nutzungsrechte werden erst nach vollständigem Zahlungseingang eingeräumt.

 

3. Stornierung durch den Auftraggeber (Rücktritt)

Eine Auftragsstornierung (Abbestellung des Hochzeitstermins) muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber fallen folgende Stornogebühren an (jeweils berechnet vom vereinbarten Gesamtpreis/Honorar):

  • Mehr als 6 Monate vor dem Hochzeitstermin: Keine Stornogebühr. Geleistete Anzahlungen werden abzüglich etwaiger bereits angefallener Aufwände zurückerstattet.

  • Ab 6 Monaten bis 3 Monate vor dem Termin: 20% Stornogebühr.

  • Ab 3 Monaten bis 1 Monat vor dem Termin: 50% Stornogebühr.

  • Weniger als 1 Monat vor dem Termin: 100% Stornogebühr (Volle Zahlung des vereinbarten Honorars).

Hinweise: Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die jeweilige Stornogebühr angerechnet. Etwaige Differenzbeträge sind vom Auftraggeber zu erstatten bzw. werden vom Auftragnehmer zurückgezahlt. Die Stornogebühr wird sofort mit Stornierung fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Pflichten des Auftragnehmers; Ausfallhaftung

  • Durchführung des Auftrags: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den übernommenen Hochzeitsauftrag sorgfältig und nach bestem Können auszuführen. Er bestimmt im Einvernehmen mit dem Brautpaar den Ablauf der fotografischen/filmischen Arbeit (Aufnahmestil, Motivauswahl, etc.) und wird Wünsche des Auftraggebers nach Möglichkeit berücksichtigen.

  • Einsatz von Dritten: Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen oder Drittunternehmer (z.B. zweite Fotografen, Assistenten, Videografen, Labor für Abzüge etc.) heranzuziehen. In solchen Fällen bleibt Almes Media gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich für die Leistungserbringung.

  • Ausfall des Fotografen: Kann der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt oder anderer wichtiger Umstände (z.B. schwere Krankheit, Unfall) den vereinbarten Hochzeitstermin nicht wahrnehmen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. In diesem Fall bemüht sich der Auftragnehmer nach besten Kräften, einen gleichwertigen Ersatzfotografen zu vermitteln. Ist dies nicht möglich oder vom Auftraggeber nicht gewünscht, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts aufgrund Ausfalls des Fotografen werden bereits geleistete Zahlungen (insb. Anzahlung) vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (z.B. Schadenersatz wegen entgangener Erinnerungen oder Mehrkosten eines Drittfotografen) sind bei einem solchen unverschuldeten Ausfall ausgeschlossen.

  • Leistungsstörung: Ist der Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. fehlende Zutrittsgenehmigungen zur Trauungs-Location, Verzögerungen im Ablauf durch den Auftraggeber etc.), an der Erbringung der vereinbarten Leistung gehindert oder wird diese wesentlich erschwert, trägt der Auftraggeber eventuell daraus resultierende Mehrkosten (z.B. verlängerte Wartezeiten werden gemäß Stundensatz berechnet).

 

5. Pflichten des Auftraggebers

  • Informationen: Der Auftraggeber stellt dem Fotografen rechtzeitig alle für die Ausführung relevanten Informationen zur Verfügung (Ablaufplan der Hochzeit, genaue Adressen, Zeitpläne, besondere Rituale/Überraschungen, die festgehalten werden sollen, etc.).

  • Genehmigungen: Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am Veranstaltungsort fotografiert/gefilmt werden darf (ggf. Einholung von Genehmigungen, z.B. in Kirchen oder Standesämtern). Sollte das Fotografieren durch örtliche Regelungen eingeschränkt sein (etwa Fotografierverbot in gewissen Bereichen), haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch entstehende Lücken in der fotografischen Dokumentation.

  • Mitwirkung: Das Brautpaar und Gäste wirken im zumutbaren Rahmen an den Foto-/Videoaufnahmen mit, z.B. indem sie sich für Gruppenfotos bereitfinden. Besondere Motive oder Personen, die unbedingt abgelichtet werden sollen, teilt der Auftraggeber dem Fotografen im Vorfeld mit.

  • Umgang mit Equipment: Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Equipment des Fotografen vor Ort nicht beschädigt oder beeinträchtigt wird (keine Eingriffe Unbefugter in Aufbau oder Beleuchtung). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung der Ausrüstung durch Gäste oder Dritte, die dem Einflussbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, kann der Auftraggeber haftbar gemacht werden.

 

6. Nutzungsrechte und Urheberrecht

  • Urheberrecht: Sämtliche entstandenen Fotos und Videos sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Urheberrecht verbleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer (Fotografen). Der Auftraggeber erhält daran – nach vollständiger Bezahlung – ein Nutzungsrecht im nachfolgend genannten Umfang.

  • Privates Nutzungsrecht für Auftraggeber: Der Auftraggeber (das Brautpaar) erhält die fertigen Bilder/Videos zur privaten Nutzung. Dies umfasst beispielsweise das Betrachten, Herunterladen, Speichern und Entwickeln der Bilder sowie das Teilen mit Familie und Freunden oder das Posten in sozialen Netzwerken für nicht-kommerzielle Zwecke. Eine gewerbliche Nutzung der Inhalte durch den Auftraggeber (z.B. Verkauf der Fotos, Nutzung für Werbezwecke Dritter, Teilnahme an Foto-Wettbewerben Dritter etc.) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt.

  • Bearbeitung der Bilder: Veränderungen der gelieferten Bilder durch den Auftraggeber oder Dritte (z.B. Nachbearbeitung mit Filtern, Zuschnitt, fototechnische Verfremdung) dürfen nur mit Zustimmung des Fotografen vorgenommen werden. Untersagt sind insbesondere Veränderungen, welche die Urheberehre des Fotografen verletzen könnten.

  • Weitergabe an Dritte: Die Weitergabe von Bildern an Dritte ist dem Auftraggeber im privaten Rahmen gestattet (z.B. an Gäste oder Dienstleister zur persönlichen Nutzung). Eine Weitergabe zu kommerziellen Zwecken oder die Einräumung von Unterlizenzen an Dritte ist ohne Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.

  • Namensnennung: Bei Veröffentlichung der Fotos durch den Auftraggeber (insb. in sozialen Medien) wird eine Fotografen-Nennung (z.B. Foto: Almes Media/Ali Sari) oder Verlinkung geschätzt, ist jedoch – sofern nicht anders vereinbart – keine verpflichtende Bedingung.

 

7. Rechte des Fotografen (Eigenwerbung)

Der Auftragnehmer ist – sofern kein ausdrücklicher schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers vor Auftragserteilung erfolgt – berechtigt, ausgewählte im Rahmen des Hochzeitsauftrags erstellte Fotografien und Videos für eigene Werbezwecke zu verwenden. Dies umfasst die Nutzung der Aufnahmen auf der eigenen Website, in Portfolio-Mappen, Social-Media-Kanälen, Blogs oder Flyern/Broschüren des Fotografen, sowie ggf. die Teilnahme mit den Aufnahmen an Fotowettbewerben oder fachbezogenen Veröffentlichungen.

Der Auftraggeber erklärt mit Vertragsschluss sein Einverständnis hierzu und verzichtet auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) oder Datenschutz, soweit die Verwendung im Rahmen der oben genannten Eigenwerbung erfolgt. Ausnahmen: Befindet sich der Auftraggeber oder abgebildete Personen in einer besonderen Situation des öffentlichen Interesses oder bestehen aus wichtigen Gründen Bedenken gegen eine Veröffentlichung, muss der Auftraggeber dies spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen, um eine individuelle Vereinbarung (z.B. Sperrvermerk für bestimmte Bilder) zu treffen.

Hinweis: Selbstverständlich wird der Auftragnehmer keine Bilder verwenden, die das Brautpaar in kompromittierender oder unangenehmer Weise zeigen. Die Auswahl der zur Veröffentlichung vorgesehenen Motive erfolgt mit gebotener Rücksichtnahme.

 

8. Datenspeicherung und Datenschutz

  • Aufbewahrung der Bilddaten: Der Auftragnehmer archiviert die finalen digitalen Bilddaten grundsätzlich für unbegrenzte Zeit, da diese auch Teil seines künstlerischen Portfolios sind. Allerdings wird keine Garantie für die permanente Verfügbarkeit der Daten übernommen. Der Auftraggeber hat bis zu 6 Monate nach der finalen Auslieferung der Fotos/Videos das Recht, beim Fotografen eine erneute Bereitstellung der Enddaten anzufragen, falls die eigenen Kopien verloren gehen. Der Fotograf stellt in diesem Zeitraum die Dateien einmalig kostenfrei (z.B. via Download-Link) zur Verfügung. Nach Ablauf von 6 Monaten besteht kein Anspruch auf Datenausgabe oder -vorhaltung; eine darüberhinausgehende Archivierung erfolgt freiwillig und ohne Rechtsverpflichtung.

  • Datenschutz: Personenbezogene Daten des Auftraggebers (z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten, Hochzeitsdatum) werden vom Auftragnehmer nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung und Kommunikation mit dem Auftraggeber verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. Labor für Drucke) oder gesetzliche Pflichten bestehen. Nach Abschluss des Auftrags und Ablauf etwaiger steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht, sofern keine weitere Einwilligung des Auftraggebers (etwa für Newsletter o.ä.) vorliegt. Es gilt im Übrigen die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

 

9. Haftung

  • Haftungsbeschränkung: Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits oder durch seine Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Personenschäden. Für Sach- oder Vermögensschäden die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, wird eine Haftung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Fotograf keine Haftung für entgangene Aufnahmen oder besondere Momente, die aufgrund unvorhersehbarer Umstände versäumt wurden.

  • Haftungsausschlüsse: Keine Haftung besteht bei höherer Gewalt, technischen Defekten (z.B. plötzlicher Kameraausfall, Speicherkartenfehler) oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die eine Erfüllung des Auftrags erschweren oder unmöglich machen, soweit den Fotografen kein Verschulden trifft. In solchen Fällen bemüht sich der Fotograf um Schadensbegrenzung (z.B. Einsatz von Backup-Equipment), jedoch sind Ersatzansprüche für verlorene Aufnahmen oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, emotionale Schäden etc.) ausgeschlossen.

  • Maximale Haftungssumme: Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer Pflichtverletzung oder aus anderen Rechtsgründen doch haftbar gemacht werden, ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert (das vereinbarte Honorar) begrenzt. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

  • Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet seinerseits für alle Schäden, die der Fotograf oder dessen Ausrüstung in Ausübung des Auftrags durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände erleidet (siehe auch Punkt 5 Umgang mit Equipment).

 

10. Schlussbestimmungen (Hochzeiten)

  • Gerichtsstand und Recht: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – Wienvereinbart.

  • Nebenabreden: Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung als vereinbart. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

  • Vertragssprache: Die Vertrags-, Auftrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

 

 

 

AGB für Business-Aufträge

 

1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für Business-Aufträge von Almes Media mit gewerblichen oder institutionellen Kunden. Hierunter fallen insbesondere Firmenkunden, die den Auftragnehmer für Unternehmensfotografie, Event-Dokumentationen, Werbeaufnahmen, Produktfotos, Imagefilme oder ähnliche kommerzielle Dienstleistungen engagieren. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gehen diesen AGB vor, soweit sie ausdrücklich abweichen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

  • Angebote: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung (per E-Mail ausreichend) oder durch Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Parteien zustande.

  • Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Briefings und Materialien rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Verzögert sich die Projektabwicklung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, können sich vereinbarte Fristen entsprechend verlängern.

 

3. Leistungsumfang und Durchführung

  • Leistungsbeschreibung: Der konkrete Leistungsumfang (z.B. Anzahl der Fotos, Dauer des Shootings, Nachbearbeitung, Lieferformate, bei Videos Dreh- und Schnittleistungen etc.) wird im Angebot bzw. Vertrag festgelegt. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gemäß diesem Umfang mit branchenüblicher Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik.

  • Künstlerische Freiheit: Der Auftragnehmer genießt bei der Ausführung des Auftrags künstlerische Gestaltungsfreiheit, soweit der Auftraggeber keine spezifischen Vorgaben macht. Insbesondere sind Bildauffassung, Stilmittel und technische Umsetzung dem Auftragnehmer überlassen, um das bestmögliche Resultat zu erzielen. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers sind soweit möglich zu berücksichtigen, können jedoch – sofern sie vom ursprünglichen Auftrag abweichen – zu Mehrkosten führen, die gesondert vereinbart werden.

  • Zwischenergebnisse und Abnahmen: Je nach Projektgröße kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zwischenergebnisse (z.B. Kontaktabzüge, eine kleine Auswahl von Probeaufnahmen, Rohschnitt eines Videos) zur Durchsicht oder Teilabnahme vorlegen. Der Auftraggeber wird diese Zwischenlieferungen zeitnah prüfenund etwaige Korrekturwünsche oder Freigaben innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist (in der Regel 5–7 Werktage) mitteilen. Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gelten die Zwischenergebnisse als genehmigt.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Preise: Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 20% in Österreich) und etwaiger Auslagen. Zusätzliche Kosten (z.B. Location-Mieten, Spezial-Equipment, Reisekosten außerhalb Wiens, Modelle, Visagisten etc.) werden im Angebot entweder ausgewiesen oder sind vom Auftraggeber direkt zu tragen, falls nicht anders vereinbart.

  • Zahlungsziel: Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig (d.h. sofortige Zahlung). Insbesondere bei einmaligen Fotoaufträgen für Geschäftskunden wird die Rechnung in der Regel nach Leistungserbringung erstellt und ist dann umgehend zahlbar.

  • Teilzahlungen bei Projektphasen: Für umfangreichere Projekte, die sich in verschiedene Phasen gliedern (z.B. Konzeption, Shooting-Termine, Post-Production, etc.), kann eine gestaffelte Zahlung vereinbart werden. Beispielsweise kann ein Zahlungsplan wie folgt aussehen:

    • 30% Anzahlung bei Auftragserteilung (Projektstart),

    • 50% Zwischenzahlung nach Abschluss der ersten wesentlichen Projektphase (z.B. nach dem Haupt-Fotoshooting oder Präsentation erster Ergebnisse),

    • 20% Schlusszahlung nach finaler Ablieferung aller vereinbarten Ergebnisse.
      Die genauen Meilensteine und Prozentsätze können je nach Projekt individuell festgelegt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zum Eingang der jeweiligen Teilzahlung die weitere Leistungserbringung zurückzustellen. Werden Teilzahlungsfristen vom Auftraggeber nicht eingehalten, kann der Auftragnehmer nach Mahnung und angemessener Nachfrist die Vertragsausführung verweigern oder vom Vertrag zurücktreten.

  • Vorkasse und Abschlagsrechnungen: Der Auftragnehmer behält sich vor, insbesondere bei Erstaufträgen oder sehr umfangreichen Leistungen, Vorauskasse oder Abschlagsrechnungen zu verlangen. Erst nach Zahlungseingang einer vereinbarten Vorauszahlung besteht für den Auftragnehmer die Verpflichtung zur Leistungserbringung.

  • Zahlungsverzug: Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Im Geschäftsverkehr (B2B) betragen die Verzugszinsen derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche (etwa Ersatz von Mahnspesen oder Inkassokosten) bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer kann pro Mahnung eine pauschale Mahngebühr erheben oder den Ersatz tatsächlicher Betreibungskosten verlangen.

  • Aufrechnungsverbot: Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers mit Gegenforderungen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. Stornierung, Terminverschiebung und Rücktritt bei Business-Aufträgen

  • Stornierung vor Leistungsbeginn: Sollte der Auftraggeber einen bereits beauftragten Termin oder ein Projekt kündigen oder stornieren, gelten – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – folgende Regelungen: Bei Stornierung bis 14 Kalendertage vor dem geplanten Termin/Leistungsbeginn kann der Auftragnehmer eine Stornopauschale von 20% des Auftragswertes berechnen (z.B. als Aufwandsentschädigung für bereits reservierte Ressourcen). Erfolgt die Stornierung kurzfristiger als 14 Tagevor Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt, 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Bei sehr kurzfristiger Absage weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin oder Nichterscheinen (No-Show) des Auftraggebers zum Termin wird das volle Honorar (100%) fällig. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf diese Beträge angerechnet.

  • Terminverschiebung: Sagt der Auftraggeber den Termin nicht endgültig ab, sondern wünscht eine Verschiebung, so ist dies bis 7 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin möglich, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Der Auftragnehmer versucht in diesem Fall, einen Ersatztermin in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu finden. Bei Verschiebungswünschen innerhalb weniger als 7 Tagen vor dem Termin behält sich der Auftragnehmer vor, eine angemessene Gebühr für bereits getroffene Vorbereitungen oder Ausfallzeiten zu berechnen, insbesondere wenn kein zeitnaher Ersatztermin gefunden werden kann und der Auftragnehmer den Termin freihalten musste.

  • Rücktritt aus wichtigem Grund: Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortführung unzumutbar macht (z.B. Insolvenz einer Partei, wiederholte gravierende Vertragsverstöße nach vorheriger Abmahnung). Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug trotz Mahnung, Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung) behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Ersatz der bis dahin angefallenen Aufwendungen und Leistungen. Gesetzliche Rücktrittsrechte (etwa nach Verbraucherschutzgesetz, falls anwendbar) bleiben unberührt.

 

6. Eigentum, Nutzungsrechte und Werbung

  • Urheberrecht und Eigentum: Der Auftragnehmer (Fotograf/Videograf) bleibt Urheber sämtlicher erstellten Fotografien, Videos und sonstiger kreativer Werke. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle physischen und digitalen Arbeitsergebnisse im Eigentum des Auftragnehmers. Nach Zahlung erhält der Auftraggeber die Werke zur Nutzung gemäß folgendem Lizenzumfang.

  • Nutzungsrechte für den Auftraggeber: Der Auftraggeber (Business-Kunde) erhält, sofern nicht anders vereinbart, ein einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht an den gelieferten Fotografien/Videos für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Das bedeutet: Der Auftraggeber darf die erstellten Bilder und Videos im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit verwenden – z.B. für die Unternehmenswebsite, Social-Media-Auftritte, Presseaussendungen, Produktwerbung, interne Präsentationen etc., je nach dem im Auftrag vereinbarten Verwendungszweck. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere über den vereinbarten Zweck hinaus, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Werke an Dritte weiterzuverkaufen oder die Nutzungsrechte Dritten einzuräumen.

  • Bearbeitung und Schutz der Werke: Änderungen oder Bearbeitungen an den Bildern/Videos (z.B. Nachbearbeitung durch Dritte, Einfügen von Logos, Filtern, etc.) sind nur im Rahmen des vereinbarten Zwecks zulässig. Größere Veränderungen, die das Werk entstellen oder den vom Fotografen gelieferten Qualitätsstandards widersprechen, bedürfen der Einwilligung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotografen zu wahren.

  • Namensnennung: Bei Veröffentlichung der Fotos/Videos durch den Auftraggeber in der Öffentlichkeit (z.B. in Presseartikeln, Broschüren, Online auf Websites) ist – sofern branchenüblich und technisch umsetzbar – ein Copyright-Vermerk oder eine Namensnennung des Fotografen vorzusehen (etwa "Foto/Video: © Almes Media"). Ist eine Nennung aus Praktikabilität nicht möglich (z.B. bei kleinem Werbebild in einer Anzeige), entfällt diese Pflicht; der Auftraggeber soll jedoch die Urheberschaft nicht bewusst verschleiern oder Werke als eigene Schöpfung ausgeben.

  • Werbliche Eigenverwendung durch den Fotografen: Der Auftragnehmer ist, analog zu den Regelungen bei Hochzeitsaufträgen, berechtigt, die im Rahmen des Business-Auftrags geschaffenen Werke für eigene Promotionszwecke zu verwenden (Portfolio, Webseite, Social Media, Musterpräsentationen für Kunden etc.), sofern der Auftraggeber nicht bei Vertragsschluss schriftlich widerspricht. Insbesondere darf der Auftragnehmer den Firmennamen und beispielhafte Arbeitsergebnisse des Projekts als Referenz anführen (z.B. Nennung des Auftraggebers in einer Kundenliste oder Darstellung ausgewählter Fotos/Videos auf der Website von Almes Media). Falls der Auftraggeber bestimmte Bilder oder Informationen als vertraulich einstuft (z.B. neue Produkte vor Markteinführung, interne Vorgänge), wird der Auftragnehmer diese selbstverständlich nicht ohne Erlaubnis veröffentlichen. In sensiblen Fällen können individuelle Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen werden.

 

7. Abnahme und Gewährleistung

  • Abnahme der Leistung: Nach Fertigstellung der beauftragten Fotos/Videos wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ergebnisse präsentieren oder übermitteln (z.B. per Online-Galerie, Datenträger oder persönlicher Präsentation). Der Auftraggeber hat die Pflicht, die gelieferten Werke zeitnah zu prüfen und etwaige Mängel oder Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge, gelten die gelieferten Ergebnisse als vertragsgerecht abgenommen.

  • Gewährleistung: Bei rechtzeitig gerügten, erheblichen Mängeln, die nachweislich vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z.B. technische Fehler im Bildmaterial), hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung – d.h. entweder zur Mängelbehebung (etwa Nachbearbeitung von fehlerhaften Bildern) oder zur Ersatzlieferung (z.B. erneute Durchführung von Aufnahmen, soweit möglich). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Wandlungsrecht(Rücktritt vom Vertrag) besteht nur bei wesentlichen Mängeln, und auch dann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung, sofern die Leistungen teilbar sind.

  • Ursachen außerhalb Einflussbereich: Keine Gewährleistungspflicht besteht für Abweichungen oder Mängel, die durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers entstehen. Dazu zählen u.a. vom Auftraggeber gelieferte fehlerhafte Vorgaben oder Materialien, ungünstige Aufnahmebedingungen vor Ort, oder technische Einschränkungen, die dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt waren.

  • Farbabweichungen und technische Formate: Geringfügige Farb- oder Helligkeitsabweichungen zwischen verschiedenen Ausgabemedien (z.B. Bildschirmdarstellung vs. Druck) stellen keinen Mangel dar, sofern sie im üblichen Toleranzbereich liegen. Der Auftragnehmer liefert die Daten in gängigen Formaten (z.B. JPG für Bilder, MP4 für Videos) – ein Anspruch auf Herausgabe von projektinternen Dateien (z.B. Photoshop-Projekte, Rohvideoschnittdateien etc.) besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

 

8. Haftung

  • Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei eigenem groben Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – soweit gesetzlich zulässig – nur für Personenschäden. Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatzausfall, Datenverluste oder Folgeschäden des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.

  • Haftungsausschluss für höhere Gewalt: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leistungsausfälle oder Schäden, die auf höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, welche von ihm nicht zu vertreten sind. Dazu zählen z.B. Unfall, Krankheit, extreme Witterungsverhältnisse am Shooting-Ort, behördliche Anordnungen, Streik, Stromausfall, Netzwerkausfall, Brand, Diebstahl der Ausrüstung oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer nicht für etwaige daraus resultierende Verzögerungen oder Nichterfüllung haftbar gemacht werden. Bereits geleistete Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen würden in einem solchen Fall zurückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

  • Maximaler Haftungsumfang: Für den Fall, dass der Auftragnehmer dennoch zur Haftung herangezogen wird, wird die Haftungssumme der Höhe nach auf das Auftragsvolumen (Gesamtbetrag der Vergütung) begrenzt.

  • Haftung des Auftraggebers: Der Auftraggeber haftet seinerseits für Schäden, die der Auftragnehmer infolge von ungenauen Vorgaben, Informationen oder Vorlagen des Auftraggebers erleidet. Ebenso haftet der Auftraggeber, wenn Schäden an der Ausrüstung oder dem Eigentum des Fotografen durch Mitarbeiter, Beauftragte oder Veranstaltungsteilnehmer des Auftraggebers verursacht werden.

  • Versicherungen: Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die in Fällen berechtigter Schadensersatzforderungen im Rahmen der versicherten Deckung einspringen kann. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, für spezielle Risiken (z.B. Absage einer Großveranstaltung) selbst geeignete Versicherungen abzuschließen.

 

9. Archivierung und Datenspeicherung

  • Aufbewahrung von Rohdaten: Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nicht ausgelieferte Rohdaten oder Entwürfe nach Projektabschluss aufzubewahren. Digitale Negative (RAW-Dateien) oder unbearbeitetes Filmmaterial werden – sofern nicht anders vereinbart – nicht Teil des Lieferumfangs und können vom Auftragnehmer nach Abschluss des Projekts gelöscht werden.

  • Archivierung finaler Daten: Die finalen, an den Auftraggeber übergebenen Daten (bearbeitete Fotos, Videos etc.) werden vom Auftragnehmer im Rahmen seiner internen Archivierung zwar gespeichert, jedoch ohne Garantie auf unbefristete Verfügbarkeit. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, erhaltene Dateien und Medien selbst sicher zu speichern und zu archivieren. Eine erneute Anforderung der Enddaten beim Auftragnehmer ist möglich, solange der Auftragnehmer diese gespeichert hat; ein Rechtsanspruch darauf besteht nach Projektabschluss jedoch nicht.

  • Datenschutz: In Bezug auf personenbezogene Daten des Auftraggebers gelten die gleichen Datenschutzgrundsätze wie unter den Hochzeits-AGB (siehe dort Punkt 8 Datenschutz). Insbesondere werden Kundendaten vertraulich behandelt und nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet. Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen, die der Auftragnehmer im Zuge des Projekts erhält (z.B. Produktlaunch-Daten, interne Kennzahlen auf Fotografien, etc.), werden vom Auftragnehmer vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

 

10. Schlussbestimmungen (Business)

  • Gerichtsstand und Recht: Für Business-Verträge gilt ebenfalls österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Wien, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

  • Schriftformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. E-Mails erfüllen diese Voraussetzung, sofern nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

  • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder der AGB unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragspartnern einvernehmlich durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

  • Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch. Versionen dieser AGB in anderer Sprache dienen lediglich der Information. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

 

Stand: Januar 2026. Diese AGB für Almes Media – Ali Sari gelten bis auf Weiteres und ersetzen alle früheren Fassungen.

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